Informationen für Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) | Kreis Warendorf

Informationen für Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Zum 25.07.2017 ist das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten in Kraft getreten. Dieses Gesetz umfasst die umfangreichste Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) seit dessen Einführung im Jahr 2001.

 

Änderungen für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG betreffen vor allem den § 34 Abs. 1 und Abs. 3 IfSG.

In § 34Abs. 1 sind unter 14a. Röteln aufgenommen worden. D.h., dass auch Personen, die an Röteln erkrankt oder dessen verdächtig sind, in Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.

 

In § 34Abs. 3 sind unter 12a. Röteln und unter 16. Windpocken mitaufgenommen worden. D.h., § 34 Abs. 1 gilt auch für Kontaktpersonen bzw. in Wohngemeinschaft lebende Personen, die nicht gegen Röteln oder Windpocken geimpft worden sind.

 

Die Änderungen sind in den mit Stand August 2017aktualisierten Leitfäden zum Thema Hygiene und Infektionsschutz in Kindertagesstätten und Schulen berücksichtigt.




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