Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen (§ 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz) | Kreis Warendorf

Anzeige gemäß §53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Betriebe die Abfälle transportieren sind wie folgt von der Anzeige gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz betroffen:

 

Sammler und Beförderer, die Abfälle ausschließlich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Unternehmen, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet sind, sammeln und befördern, müssen diese Tätigkeit seit dem 01.06.2014 anzeigen (§§ 53, 72 (4) KrWG). Betroffen sind i.d.R. Handwerksbetriebe (z.B. Garten- und Landschaftsgärtner, Baugewerbe), die im Zuge ihrer handwerklichen Tätigkeiten angefallenen Abfälle selbst zu Abfallentsorgungsanlagen transportieren.

Allerdings fallen nur wirtschaftliche Unternehmen in die gesetzliche Anzeigenpflicht, bei denen die gesammelte oder transportierte Abfallmenge im Jahr bei den gefährlichen Abfällen 2 Tonnen und bei den nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen übersteigt.

 

Firmen, deren Haupttätigkeit auf das gewerbliche Sammeln und Befördern von Abfällen gerichtet ist, aber bisher keine Transportgenehmigung besitzen (z. B. Containerdienste), müssen ihre Tätigkeit der unteren Abfallbehörde anzeigen. Die Anzeige wird dann von der unteren Abfallbehörde umgehend bestätigt. Im Einzelfall können Unterlagen über die Zuverlässigkeit sowie die Sach- und Fachkunde gefordert werden (§ 53 Abs. 3 KrWG).

Die Anzeigen und Erlaubnisanträge können über die Internetadresse www.eAEV-Formulare.de einfach und schnell erstellt und an die Behörde versandt werden.

§ 55 KrWG regelt, dass alle Fahrzeuge von Firmen, deren Haupttätigkeit auf das Sammeln und Befördern von Abfällen gerichtet ist und tatsächliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, ab dem 01.06.2012 vor Fahrtantritt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln (A-Schilder) versehen werden müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle transportiert werden. Diese Pflicht betrifft auch Entsorgungsfachbetriebe und sonstige Inhaber einer Transportgenehmigung. Werden Abfälle ausschließlich im Rahmen von wirtschaftlichen Unternehmen, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet sind, befördert (z. B. Handwerker, Baufirmen) entfällt die Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge mit einem A-Schild.

 

Hinweis: A-Schilder erhalten Sie im Handel und nicht bei der Behörde!

Die Prüfung und Bestätigung der Anzeige nach § 53 KrWG ist kostenpflichtig
Anzeigen nach § 53 KrWG – Online -                     Gebühr in Höhe von 50,00 €
Anzeigen nach § 53 KrWG – Papierfassung -          Gebühr in Höhe von 75,00 €

 

Weiter wird für die Vergabe einer

  • Sammler- oder Beförderernummer nach § 28 Nachweisverordnung (NachwV)
  • Händler-  / Maklernummer nach § 28 NachwV

jeweils eine Gebühr von 50,00 € erhoben.

Bei Fragen rund um das Thema Anzeigepflicht helfen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Abfall-behörde des Kreises Warendorf gerne weiter. Sie sind wie folgt zu erreichen:

 

Herr Behlau, Tel.: 02581 / 53-6641
Herr Ewers,  Tel.: 02581 / 53-6642

 

Weitere Informationen stehen in den folgenden Downloads zur Verfügung. Es wird empfohlen, das elektronische Verfahren zur Abgabe der Anzeige zu nutzen, da hierfür der Verwaltungsauf-wand insgesamt geringer ist und somit auch geringere Gebühren anfallen.

Web-Anwendung unter  www.eAEV-Formulare.de .
 

Abfallwirtschaftskonzept

Das aktuelle Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Warendorf Initiates file downloadkönnen Sie hier herunterladen.

Energiebericht des Kreises

Ein gezieltes Energiemanagement der kreiseigenen Gebäude ist ein wichtiger Baustein bei den Klimaschutzaktivitäten des Kreises Warendorf. So konnte der Kreis den gebäudebedingten Kohlendioxid-Ausstoß in den vergangenen 15 Jahren halbieren. Der Energiebericht nennt weitere Zahlen, Daten und Fakten.




Kontakt und Anfahrt

Kreisverwaltung Warendorf

Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf

 

Telefon: 02581 53-0
Fax: 02581 53-1099
verwaltung(at)kreis-warendorf.de

 

Allgemeine Öffnungszeiten der Verwaltung

Montag-Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr

Freitag: 8.00 - 14.00 Uhr

Oder nach Vereinbarung.

Für die Zulassungsstellen in Beckum und Warendorf, die Führerscheinstelle sowie das Bauamt und für Ausländerangelegenheiten gelten abweichende Öffnungszeiten, die Sie hier nachlesen können.