Schulpflicht

Das Schulamt für den Kreis Warendorf ist zuständig für die Überwachung der Schulpflicht für die Grund-, Haupt- und Förderschulen.

 

Für die Überwachung der Schulpflicht aller anderen Schulformen ist die Bezirksregierung Münster zuständig. 

 

Zur Überwachung der Schulpflicht gehört unter anderem gem. § 126 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG) / § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig handelt, wer als Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW oder mit Ausbildungs- und Arbeitsstätte in NRW der Schulpflicht nicht nachkommt (§§ 37 und 38 SchulG) oder als Eltern oder Ausbilder seiner Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht nicht entspricht (§ 41 SchulG).

 

Hinweise für die Schulleitungen:

Schulpflichtverletzungen verjähren nach 6 Monaten, daher bitte ich Sie möglichst 3 Monate nach den ersten Schulversäumnissen Ihren Antrag auf Verfolgung der Ordnungswidrigkeit vorzulegen. Gem. § 126 Abs. 2 SchulG ist die Verfolgung eines Schulentlassenen nicht mehr zulässig. Legen Sie daher bitte die Anträge für Schüler, die zum Ende des Schuljahres entlassen werden, bis zum 01.03. eines Jahres vor.

 

Der Antrag (Versäumnisanzeige) beinhaltet:

 

  • Namen und Vornamen des Schülers, die Adresse, bei Minderjährigen auch den Namen und bei Abweichungen auch die Adresse der Sorgeberechtigten.
  • Die Schulpflichtverletzungen werden aufgeführt, d. h Tag für Tag und - wenn kein voller Schultag gefehlt wurde- mit der Anzahl der Fehlstunden. Verspätungen werden nicht als Schulpflichtverletzung berücksichtigt.
  • Die Bemühungen der Schule werden aufgeführt und können als schriftliche Anlage (zum Beispiel Protokolle, Schreiben an die Eltern) beigefügt werden.

 

Ein besonderes Thema ist das Fehlen vor und nach den Ferien. Es gilt in dieser Zeit ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot. Ausnahmen können nur aus wichtigen Gründen gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beurlaubung nicht auf eine Verlängerung der Schulferien, eine kosten-. oder verkehrsgünstigere An- oder Abreise abzielt. Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vor Abreise) an die Schulleitung zu richten. 

 

Ansprechpartner

Ann-Christin Lueb

Tel.:     02581/53-4023

Email: Ann-Christin.Lueb@kreis-warendorf.de
 

Kontakt

Schulamt für den Kreis Warendorf

Waldenburger Str. 2

48231 Warendorf

 

Fax:    02581/53-4099

Email: 600570@schule.nrw.de

 




Kontakt und Anfahrt

Kreisverwaltung Warendorf

Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf

 

Telefon: 02581 53-0
Fax: 02581 53-1099
verwaltung(at)kreis-warendorf.de

 

Allgemeine Öffnungszeiten der Verwaltung

Montag-Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr

Freitag: 8.00 - 14.00 Uhr

Oder nach Vereinbarung.

Für die Zulassungsstellen in Beckum und Warendorf, die Führerscheinstelle sowie das Bauamt und für Ausländerangelegenheiten gelten abweichende Öffnungszeiten, die Sie hier nachlesen können.