Änderungen des Tierarzneimittelgesetz | Kreis Warendorf
Vergleich der ermittelten Therapiehäufigkeiten mit den Bundeskennzahlen
Tierhalter von mitteilungspflichtigen Nutzungsarten müssen ihre betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit bis zum 01.09. für das erste Halbjahr bzw. bis zum 01.03. des Folgejahres für das zweite Halbjahr mit den Bundeskennzahlen vergleichen. Liegt der Wert der Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, muss ein Maßnahmenplan eingereicht werden.
Die Bundeskennzahlen werden auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht. Den Link zur Übersicht vom 15.02.2024 finden Sie hier:
BVL - Fachmeldungen - Bundesweite Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit
Meldungen in analoger Form über das AFC ab dem 30.06.2023 nicht mehr möglich
Hiermit möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass alle Meldungen (Tierhaltermeldungen) nur noch online erfolgen können und eine Meldung in analoger Form über das AFC ab dem 30.06.2023 nicht mehr möglich ist.
Aktuelle Informationen sowie Verweise zu entsprechenden Informationsquellen finden sich auf der Webseite des LANUV unter https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tierarzneimittel/regionalstelle-amg.
Diese werden laufend aktualisiert.
Handbücher zur Anmeldung und Durchführung der Mitteilungen in der TAM-/Antibiotika-Datenbank aus der HiT-Datenbank
Vordrucke für Maßnahmenpläne (nicht verpflichtend zu verwenden):
Unter dem folgenden Link sind auf der Seite des LAVES geeignete Vordrucke für die Maßnahmenpläne der jeweiligen Tierarten zu finden, welche bei Bedarf genutzt werden können.
Information zu den Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes zum 01.01.2023
Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz haben sich insbesondere Änderungen bezüglich der Dokumentationspflichten von Antibiotikabehandlungen sowohl für die Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten als auch für die Tierärzte ergeben. Die wichtigsten Änderungen sind in diesem Informationsschreiben kurz zusammengefasst.
Seit dem 01.01.2023 ist der Tierhalter nicht mehr berechtigt, die Behandlungen mit Antibiotika selbst in der HIT-TAM-Datenbank einzutragen. Diese Eingaben müssen von dem Hoftierarzt vorgenommen werden. Der Tierhalter muss den Hoftierarzt für die Antibiotikameldungen nicht mehr freischalten.
Unterliegt ein Tierhaltungsbetrieb aufgrund seiner gehaltenen Nutzungsarten und aufgrund der Bestandsgröße dem Antibiotikaminimierungskonzept sind einige Änderungen zu beachten. Die bisherigen Nutzungsarten wurden z. T. geändert, neue Nutzungsarten ergänzt und die Bestandsuntergrenzen verändert.
Jeder Tierhalter der eine oder mehrere Nutzungsarten hält und die Bestandsuntergrenzen überschreitet hat folgendes zu beachten:
- Der Tierhalter muss bis zum 14.01.2023 die neuen Nutzungsarten in der HIT-TAM-Datenbank eintragen („Eingabe Nutzungsart“). Nicht mehr gültige Nutzungsarten sind zum 31.12.2022 zu beenden (nicht stornieren, sondern Gültigkeitsende unter „Eingabe Nutzungsart“ setzen).
- Der Tierhalter muss weiterhin halbjährlich, spätestens zum 14.07. bzw. 14.01., den Anfangsbestand und die Bestandsveränderungen mitteilen oder einen Dritten mit der Meldung beauftragen („Eingabe Tierbestand / Bestandsveränderungen“).
- Der Hoftierarzt muss die Dokumentation der Anwendung bzw. Abgabe der Antibiotika vornehmen.
- Der Tierhalter muss die Nullmeldung für das jeweilige Halbjahr vornehmen (wenn keine Antibiotika angewandt wurden) und kann einen Dritten (Tierarzt / QS) in der HIT-TAM-Datenbank dafür beauftragen
(„Eingabe Tierhalter / Tierarzt-Erklärung bezüglich Dritter“) - Die halbjährliche Tierhalter-Versicherung entfällt ersatzlos.Die bundesweiten Kennzahlen, mit denen die betriebseigene Therapiehäufigkeit verglichen werden muss, werden nur noch einmal im Jahr bis zum 15.02. auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht.Die Kennzahlen für die „neuen“ Nutzungsarten werden zum ersten Mal am 15.02.2024 veröffentlicht. Etwaige Maßnahmenpläne sind somit frühestens für das 2. Halbjahr 2023 erstellen zu lassen.Liegt ein Tierhalter bei einer Nutzungsart zwei Mal hintereinander bei aufeinanderfolgenden Halbjahren über Kennzahl 2 ist für das entsprechende zweite Halbjahr kein erneuter Maßnahmenplan zu erstellen.
- Beispiel: Maßnahmenplan für das 1. Halbjahr 2024 erstellt. Erneute Überschreitung der Kennzahl 2 im 2. Halbjahr 2024 ohne Erstellung eines Maßnahmenplans.
Übersicht der verkürzten Fristen zum Antibiotikaminimierungskonzept ab 01.01.2023
Termin | |
01.01. | Beginn des 1. Halbjahres |
14.01. | Eingabeende für Anfangsbestand / Bestandsveränderungen durch den Tierhalter für das 2. Halbjahr |
bis 01.02. | Veröffentlichung der betriebseigenen Therapiehäufigkeit des 2. Halbjahres in der HIT-TAM |
bis 15.02. | Veröffentlichung der jährlichen bundesweiten Kennzahlen auf der Homepage des BVL |
bis 01.03. | Tierhalter muss betriebliche Therapiehäufigkeit des vergangenen 2. Halbjahres mit den bundesweiten Kennzahlen vom 15.02. verglichen und das Ergebnis dokumentiert haben |
bis 01.04. | Vorlage des Maßnahmenplans vom 2. Halbjahr beim Veterinäramt |
30.06. | Ende des 1. Halbjahres |
01.07. | Beginn des 2. Halbjahres |
14.07. | Eingabeende für Anfangsbestand / Bestandsveränderungen durch den Tierhalter für das 1. Halbjahr |
bis 01.08. | Veröffentlichung der betriebseigenen Therapiehäufigkeit des 1. Halbjahres in der HIT-TAM |
bis 01.09. | Tierhalter muss betriebliche Therapiehäufigkeit des vergangenen 1. Halbjahres mit den bundesweiten Kennzahlen vom 15.02. verglichen und das Ergebnis dokumentiert haben |
bis 01.10. | Vorlage des Maßnahmenplans vom 1. Halbjahr beim Veterinäramt |
31.12. | Ende des 2. Halbjahres |
Neue Nutzungsarten ab 01.01.2023
Im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) und der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) ergeben sich für den Tierhalter und den Tierarzt neue Nutzungsarten.
|
Neue Bestandsuntergrenzen ab 01.01.2023
Nutzungsart: Untergrenze: (Halbjahresdurchschnitt)
zugekaufte Kälber bis 12 Monate 25
Milchrinder 25
Saugferkel 85*
Zuchtschweine 85
Ferkel bis einschließlich 30 kg 250
Mastschweine über 30 kg 250
Masthühner 10.000
Legehennen 4.000
Junghennen 1.000
Mastputen 1.000
*es ist noch nicht abschließend geklärt, ob für die Nutzungsart Saugferkel eine eigene Bestandsuntergrenze gilt, oder ob sich diese aus dem Durchschnittsbestand der gehaltenen Zuchtsauen (Nutzungsart Zuchtschweine) ergibt.
Dringend zu beachten: Fristen für die Einreichung von Maßnahmenplänen
Maßnahmenpläne für das HJ II/2022, Frist 01.04.2023:
Schweinemast über 30 kg
Masthühner
Mastputen
(Die Nutzungsarten Mastferkel bis 30 kg, Mastkälber bis 8 Monate und Mastrinder ab 8 Monate entfallen ab sofort!)
Maßnahmenpläne für das HJ I/2023, müssen nicht erstellt werden
Maßnahmenpläne für das HJ II/2023, Frist 01.04.2024:
Milchkühe
zugekaufte Kälber bis 12 Monate
Saugferkel
Zuchtsauen und -eber
Ferkel bis 30 kg
Schweinemast über 30 kg
Masthühner
Mastputen
Legehennen
Junghennen
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