Jugendhilfe und Schule

Mit Blick auf eine gemeinsame Zielgruppe, nämlich alle jungen Menschen von ca. 6 bis 18 Jahren, begegnen sich Jugendhilfe und Schule mit verschiedenen Rollen und Aufträgen, aber insbesondere begegnen sie einer gemeinsam Zielgruppe. Die Zusammenarbeit und Kooperation beider Aufgabenfelder gewinnt dabei mehr an Bedeutung. Eine gelingende Kooperation von Jugendhilfe und Schule greift die Anforderung der gemeinsamen Zielgruppen bedarfsorientiert auf. Sie münden in einem übergreifenden Bildungskontext.

 

Die Notwendigkeit zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule unterliegt keiner Beliebigkeit. Schule und Jugendhilfe sind hierzu rechtlich verpflichtet.

§ 81 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) erteilt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe hierzu einen entsprechenden Auftrag. Ergänzt und konkretisiert wird diese Vorgabe durch § 7 Absatz 1 - 3 des 3. AGKJHG . KJFöG NRW. Seitens der Schule wird im § 5 Schulgesetz NRW die Kooperation beschrieben. Im Weiteren wird im § 80 festgelegt, dass Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung aufeinander abzustimmen sind.

 

Für die Jugendhilfe ist eine effektive Form der Kooperation auch unter Kostengesichtspunkten von Bedeutung. Je früher ein Hilfebedarf mit Blick auf einzelne junge Menschen erkannt wird, je größer ist die Wahrscheinlichkeit, wirkungsvolle Hilfen so anzusetzen, dass auch ein Erfolg erreicht werden kann. Aus Sicht der Jugendhilfe stellt die Schule hierzu einen wichtigen sozialen Sensor dar.

Dieser Sensor ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 8a Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) von besonderer Bedeutung.

 

Aufgrund der oben beschriebenen Zusammenhänge gestaltet das Amt für Jugend und Bildung an vielen Stellen die Kooperation mit Schule. Beispiele dafür sind:

     

 

 

Ziele einer gelingenden Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule sind dabei u.a.:

  

  • Kinder und Jugendliche zu stärken für ein Leben in einer zunehmend unübersichtlicher werdenden Welt;
  • Förderung und Stärkung individueller und sozialer Kompetenzen;
  • Förderung und Stärkung individueller und sozialer Defizitlagen bei einzelnen jungen Menschen;
  • Prävention im Sinne Erkennens ungünstiger negativer Einflusslagen für junge Menschen, z.B. durch radikale politische Tendenzen, negative Medienformen, negative Freizeitaktivitäten;
  • Zusammenführung unterschiedlicher Bildungsaufträge;
  • Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Beihilferichtlinie

Satzung für das Amt für Jugend und Bildung

Kinder- und Jugendförderplan

Handbuch Kinderschutz im Kreis Warendorf

Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

Anschrift

 

Amt für Jugend und Bildung

Waldenburger Str. 2

48231 Warendorf

 

Tel.:  02581/53-5101

Fax.: 02581/53-5199




Kontakt und Anfahrt

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Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf

 

Telefon: 02581 53-0
Fax: 02581 53-1099
verwaltung(at)kreis-warendorf.de

 

Allgemeine Öffnungszeiten der Verwaltung

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