Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Ab dem 15.03.2022 gilt gem. § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Tätige zum Beispiel in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen ihrer Einrichtungs- und Unternehmensleitung bis zum 15.03.2022 einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Einrichtungs- und Unternehmensleitungen haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann dann ggf. die Tätigkeit in oder den Zutritt zu den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen.

 

Für welche Einrichtungsarten die Meldepflicht gilt, kann der einschlägigen gesetzlichen Regelung entnommen werden, die das Bundesministerium für Gesundheit in einer Handreichung weiter konkretisiert hat, siehe auch unten im Abschnitt "weiterführende Links".

Der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen alle Personen, die in einer der in § 20a des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen oder einem genannten Unternehmen tätig sind. Da im Gesetz lediglich auf die Ausübung von Tätigkeiten abgestellt wird, werden sämtliche Beschäftigungsformen erfasst (Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis, ehrenamtliche Tätigkeit, Dienst- oder Werkvertrag u.a.m.).

Die in den o. g. Einrichtungen Tätigen müssen der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung bis zum Ablauf des 15.03.2022 den Nachweis einer vollständigen Impfung oder einen den RKI-Vorgaben entsprechenden Nachweis einer zurückliegenden Genesung erbringen (RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise). Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen bis dahin bei ihrer Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen Nachweis über die medizinische Kontraindikation mit Angabe der zugrunde liegenden Diagnose vorlegen.

 

Als vollständig geimpft gilt eine Person, sofern sie im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist, der dokumentiert, dass die vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichte Anzahl an erforderlichen Impfstoffdosen für eine vollständige Schutzimpfung in Abhängigkeit vom jeweils verwendeten Impfstoff verabreicht wurde.

 

Zusätzlich müssen bestehende Nachweise (Impfnachweis/Genesenennachweis), die ab dem 16.03.2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden.

 

Ab Ende Februar besteht die Möglichkeit, sich mit dem Impfstoff Nuvaxovid von Novavax impfen zu lassen. Weitere Informationen sowie der Link zur Terminbuchung im Impfzentrum finden Sie unter (Kreisverwaltung Warendorf: Impfung (kreis-warendorf.de)

Wenn Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 15.03.2022 keinen Nachweis eines vollständigen Impfschutzes oder einer zurückliegenden Genesung erbringen oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises bestehen, hat die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung das Gesundheitsamt unverzüglich, spätestens bis zum 31.03.2022, zu informieren und personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, falls vorliegend) zu übermitteln.  Für Online-Meldungen ist seit dem 16.03.2022 die vom Land NRW bereitgestellte Plattform Wirschafts-Servie-Portal.NRW – kurz: WSP.NRW -freigeschaltet. Hier gelangen Sie direkt zum Online-Meldeverfahren. Für Meldungen über das Portal ist eine ELSTER-Anmeldung erforderlich. Nähere Informationen entnehmen Sie bitten den beiden folgenden Dokumenten:

 

Info des Ministeriums an die Einrichtungen

Erläuterungen zu Meldungen durch Einrichtungen

 

Ab dem 16.03.2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine (neue) Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich/nicht zulässig.

Wenn eine Einrichtung das Fehlen des Nachweises an das Gesundheitsamt meldet, nimmt dieses Kontakt zur betroffenen Person auf und fordert den entsprechenden Nachweis ein. Wird dieser nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.

 

Bestehen Zweifel an der Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten medizinischen Befreiungsnachweisen, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen, ob eine medizinische Kontraindikation vorliegt.

 

Wird innerhalb einer angemessenen Frist kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, besteht für das Gesundheitsamt die Möglichkeit, der betroffenen Person zu untersagen, die Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. Das wiederum kann arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben, über die der Arbeitgeber entscheiden kann.

 

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll, sind sowohl personenbezogene Aspekte (z. B. die Art der Tätigkeit) als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu berücksichtigen.




Kontakt und Anfahrt

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Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf

 

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Fax: 02581 53-1099
verwaltung(at)kreis-warendorf.de

 

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Montag-Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr

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Für die Zulassungsstellen in Beckum und Warendorf, die Führerscheinstelle sowie das Bauamt und für Ausländerangelegenheiten gelten abweichende Öffnungszeiten, die Sie hier nachlesen können.