Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist ein Angebot zur Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger. Wenn für einen vorübergehenden Zeitraum die Pflege im häuslichen Bereich nicht möglich ist, kann der Pflegebedürftige in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden.  

 

Wann kommt Kurzzeitpflege in Frage?

Wenn die pflegenden Angehörigen

  • Urlaub machen,
  • wegen Krankheit oder Unfall ausfallen,
  • sich einer medizinischen Behandlung oder eine Kurmaßnahme unterziehen müssen oder
  • eine Erholung der Hauptpflegeperson erforderlich ist.

 

Eine Kurzeitpflege kann auch unmittelbar nach einem stationären Krankenhausaufenthalt oder bei Krisensituationen in Anspruch genommen werden, wenn vorübergehend die häusliche Pflege nicht möglich ist.

 

Welches Ziel verfolgt die Kurzzeitpflege?

Durch die Aufnahme in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung soll eine Entlastung der Angehörigen erzielt werden. Der Aufenthalt in der Kurzzeitpflegeeinrichtung soll auch zur Erhaltung und Förderung der individuellen Fähigkeiten des Pflegebedürftigen beitragen.

 

Welche Leistungen werden durch die Kurzzeitpflege erbracht?

Die Abdeckung aller pflegerischen und betreuerischen Bedürfnisse rund um die Uhr, unter Berücksichtigung der ärztlichen Anordnungen, wird durch die Kurzzeitpflege sichergestellt.

  

Wie sieht die Kostenregelung bei Kurzzeitpflege aus?

Bei Pflegebedürftigkeit bzw. dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 für die pflegerischen Leistungen einen Gesamtbetrag von bis zu 1.774,00 € für 4 Wochen pro Kalenderjahr (Stand: 01.01.2024). Die ggf. darüber hinaus anfallenden Kosten und die Unterkunfts- und Verpflegungskosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Für bedürftige Personen übernimmt nach Überprüfung des Anspruches evtl. das Sozialamt die Kosten.

 

Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden.

 

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder an die Pflege- und Wohnberatungsstelle des Kreises Warendorf.




Kontakt und Anfahrt

Kreisverwaltung Warendorf

Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf

 

Telefon: 02581 53-0
Fax: 02581 53-1099
verwaltung(at)kreis-warendorf.de

 

Allgemeine Öffnungszeiten der Verwaltung

Montag-Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr

Freitag: 8.00 - 14.00 Uhr

Oder nach Vereinbarung.

Für die Zulassungsstellen in Beckum und Warendorf, die Führerscheinstelle sowie das Bauamt und für Ausländerangelegenheiten gelten abweichende Öffnungszeiten, die Sie hier nachlesen können.