Rettungsdienstbedarfsplan

Die Kreise und kreisfreie Städte als Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen (§ 6 Abs. 1 S. 1 RettG NRW).

 

Um dieses Ziel zu erreichen, werden Bedarfspläne aufgestellt. Im Rettungsdienstbedarfsplan werden insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie die Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker festgelegt.

 

Mit der Novellierung des Rettungsgesetzes NRW zum 01.04.2015 wurde festgelegt, dass der Bedarfsplan kontinuierlich unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern ist.

 

Der Rettungsdienstbedarfsplan wurde zuletzt durch Kreistagsbeschluss vom 19.06.2020 fortgeschrieben.

 

 




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