Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - ProstSchG

Am 1. Juli 2017 ist das vom Bund beschlossene Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen  - kurz: ProstSchG – in Kraft getreten.

 

Mit den gesetzlichen Regelungen werden alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

 

Prostituierte müssen sich seit dem 1. Juli 2017 regelmäßig kostenfrei gesundheitlich beraten lassen und ihre Tätigkeit anmelden.

 

Betreiber von Prostitutionsstätten sind verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.

 

Hinweis für Prostituierte    

Hinweis für Betreiberinnen und Betreiber

 

Kondompflicht

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt eine Kondompflicht: Prostituierte und ihre Kunden müssen zukünftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf das Tragen von Kondomen hinzuwirken und auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.

 




Kontakt und Anfahrt

Kreisverwaltung Warendorf

Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf

 

Telefon: 02581 53-0
Fax: 02581 53-1099
verwaltung(at)kreis-warendorf.de

 

Allgemeine Öffnungszeiten der Verwaltung

Montag-Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr

Freitag: 8.00 - 14.00 Uhr

Oder nach Vereinbarung.

Für die Zulassungsstellen in Beckum und Warendorf, die Führerscheinstelle sowie das Bauamt und für Ausländerangelegenheiten gelten abweichende Öffnungszeiten, die Sie hier nachlesen können.