Personalangelegenheiten an Grundschulen im Kreis Warendorf

Im folgenden sind einige Informationen für Schulleitungen und Lehrkräfte an Grundschulen im Kreis Warendorf zum Thema Personalangelegenheiten zu finden:

 

Abordnung

Was ist eine „Abordnung“?

Der Begriff „Abordnung“ beinhaltet, dass einer Lehrkraft eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Schule) zugewiesen wird, wobei die Zugehörigkeit zur Stammschule beibehalten wird. Bei Abordnungen handelt es sich immer nur um vorübergehende Maßnahmen. Es sind auch Abordnungen mit nur einem Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich. Abordnungen über das Ende des laufenden Schulhalbjahres hinaus bedürfen der Zustimmung des Personalrats.

 


Wer ist für Abordnungen zuständig?

Das Schulamt für den Kreis Warendorf.

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Dienstjubiläum

Beamte:                     

  • haben ein  25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum,
  • erhalten einen Tag Sonderurlaub, welcher zeitnah zum Dienstjubiläum zu nehmen ist
  • erhalten - bei Jubiläen ab 01.07.2016 - eine Jubiläumszuwendung.

 

Tarifbeschäftigte:      

  • haben ein 25- und ein 40-jähriges Dienstjubiläum,
  • erhalten einen Tag Arbeitsbefreiung, welcher zeitnah zum Dienstjubiläum zu nehmen ist,
  • erhalten ein Jubiläumsgeld.

 

Ansprechpartner:

Herr Jürgen Eversmann (Bezirksregierung Münster)

Tel.: 0251/411-4047

Email: Juergen.Eversmann@brms.nrw.de

oder das

Schulamt für den Kreis Warendorf 

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Dienstunfall

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung bestehendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst zählen auch Dienstreisen, Dienstgänge und dienstliche Veranstaltungen.

Beamte

Beamte erhalten bei Vorliegen eines Dienstunfalls Unfallfürsorge. Die Anzeige eines Dienstunfalls ist über das Schulamt an die Bezirksregierung Münster zu senden. Der entsprechende Vordruck und weitere Informationen sind zu finden unter „Dienstunfälle und Sachschäden“ auf der Seite der Opens external link in new windowBezirksregierung Münster.

Tarifbeschäftigte

Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Tarifbeschäftigungsverhältnis sind über die Unfallkasse NRW unfallversichert.

Der Vordruck „Unfallanzeige Allgemeine Unfallversicherung“ ist zu finden unter Opens external link in new windowUnfallkasse NRW und ist zu senden an:

Unfallkasse NRW

Regionaldirektion Westfalen-Lippe

Postfach 5967

48135 Münster

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Mutterschutz

Rechtsgrundlage:

Mutterschutzgesetz (Tarifbeschäftigte) bzw.
Freistellungs- und Urlaubsverordnung i.V.m. Mutterschutzgesetz (Beamte)

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären.

Nach der Geburt dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Geburt, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.

 

 

Weitere Informationen:

Unter „Schwangere Lehrkräfte“ auf:
Bezirksregierung Münster    

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Elternzeit

Rechtsgrundlage:

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz  (Tarifbeschäftigte)
bzw. Freistellungs- und Urlaubsverordnung i.V.m. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Beamte)


Wer ist für die Genehmigung von Elternzeit zuständig?

Das Schulamt für den Kreis Warendorf.


Was gilt für Geburten ab dem 01.07.2015?

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit kann in der Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Für Elternzeit innerhalb dieses Zeitraumes bedarf es keiner förmlichen vorherigen Übertragung.

 

Die Elternzeit darf insgesamt auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

 

Die Inanspruchnahme der Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist mit der Erklärung zu verbinden, für welche Zeit innerhalb der ersten 2 Lebensjahre des Kindes Elternzeit beantragt wird. Eine nachträgliche Änderung für diesen Zeitraum ist nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Die Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes muss spätestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.
 

 

Was gilt für Geburten bis zum 30.06.2015?

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragbar. Der Antrag auf Übertragung von Elternzeit ist bereits vor Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes beim Arbeitgeber zu stellen.

 

Die Elternzeit darf insgesamt auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

 

Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist mit der Erklärung zu verbinden, für welche Zeit innerhalb der ersten 2 Lebensjahre des Kindes Elternzeit beantragt wird. Eine nachträgliche Änderung für diesen Zeitraum ist nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
 

 

 

Wie kann Elternzeit beantragt werden?

Elternzeit ist über die Schulleitung beim Schulamt für den Kreis Warendorf zu beantragen. Zu verwenden sind die Antragsvordrucke der Bezirksregierung. Diese sind zu finden unter „Elternzeit“ auf:
Bezirksregierung Münster


Ansprechpartnerin:

Frau Ann-Christin Lueb

Tel.: 02581/53-4023

Email: Ann-Christin.Lueb@kreis-warendorf.de

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Teilzeitbeschäftigung / Beurlaubung

Wer ist für die Genehmigung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zuständig?

Die Bezirksregierung Münster.
 

 

Wie kann eine Teilzeitbeschäftigung / Beurlaubung beantragt werden?

Eine Teilzeitbeschäftigung ist über die Schulleitung und das Schulamt für den Kreis Warendorf bei der Bezirksregierung Münster zu beantragen. Zu verwenden sind die unter „Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst“ hinterlegten Antragsvordrucke auf der Seite der Bezirksregierung Münster.

Weitere Information:

Schulministerium NRW / Teilzeit

Schulministerium NRW / Beurlaubung

 

Ansprechpartnerin beim Schulamt für den Kreis Warendorf:

Frau Ann-Christin Lueb

Tel.: 02581/53-4023

Email: Ann-Christin.Lueb@kreis-warendorf.de

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Versetzung

Was ist eine Versetzung?

Bei einer Versetzung innerhalb des öffentlichen Schuldienstes handelt es sich um einen dauerhaften Wechsel der Schule und/oder des Dienstortes. Versetzungen können aus persönlichen und aus dienstlichen Gründen erfolgen. Sie bedürfen der Zustimmung des Personalrats.

 

Was muss ich bei einer gewünschten Versetzung aus persönlichen Gründen beachten?

a) Versetzung innerhalb des Kreises Warendorf

    Antragstellung:  formlos über die Schulleitung an das Schulamt für den Kreis Warendorf

    Frist:                  5-6 Monate vor dem gewünschten Versetzungstermin
 

b) Versetzung innerhalb des Landes NRW

    Antragstellung:  online über www.oliver.nrw.de

    Fristen:              Versetzung zum 01.08.                      Antrag bis 15.12.

                              Versetzung zum 01.02.                      Antrag bis 15.07.

c) Versetzung in ein anderes Bundesland im Rahmen des Ländertauschverfahrens

    Antragstellung:  online über www.oliver.nrw.de

    Fristen:              Versetzung zum 01.08.                      Antrag bis 31.01.

                              Versetzung zum 01.02.                      Antrag bis 31.07.
                              Achtung: nicht alle Bundesländer nehmen am Ländertauschverfahren 
                                             zum 01.02. teil!

Grundvoraussetzung für eine Versetzung ist immer die Freigabe der abgebenden oberen Schulaufsichtsbehörde zur Versetzung.

Innerhalb der ersten drei Jahre nach der Neueinstellung werden Versetzungen nur in Ausnahmefällen erfolgen, damit eine Kontinuität bei der Unterrichtsversorgung gewahrt werden kann.

Fünf Jahre nach dem ersten zulässigen Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr.
 

 

Ansprechpartner:

Der/Die jeweils zuständige Schulaufsichtsbeamte/in
oder
Frau Karina Leismann

Tel.: 02581/53-4020

Email: Karina.Leismann@kreis-warendorf.de

 

Weitere Informationen:
www.oliver.nrw.de 
Bezirksregierung Münster
Erlass Versetzungen

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Kontakt

Schulamt für den Kreis Warendorf

Waldenburger Str. 2

48231 Warendorf

 

Fax:    02581/53-4099

 




Kontakt und Anfahrt

Kreisverwaltung Warendorf

Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf

 

Telefon: 02581 53-0
Fax: 02581 53-1099
verwaltung(at)kreis-warendorf.de

 

Allgemeine Öffnungszeiten der Verwaltung

Montag-Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr

Freitag: 8.00 - 14.00 Uhr

Oder nach Vereinbarung.

Für die Zulassungsstellen in Beckum und Warendorf, die Führerscheinstelle sowie das Bauamt und für Ausländerangelegenheiten gelten abweichende Öffnungszeiten, die Sie hier nachlesen können.