Hinweise
Verwaltung Online
FAMILIE - ARBEIT - MITTELSTAND im Münsterland
Das Projekt FAMM verfolgt seit dem 8. Juli 2008 eine gemeinsame münsterlandweite Strategie zur nachhaltigen Verbesserung der Vereinbarkeit von Familien- und Arbeitsleben im ländlichen Raum.
[ausführlich]
Vollstationäre Pflegeangebote
Gerade im Alter führt Hilfe- und Pflegebedürftigkeit häufig dazu, dass es nicht länger möglich ist im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung zu leben.
Wird in diesem Fall ein Umzug in eine Altenpflegeheim erforderlich, fehlt es häufig an ersten Informationen über die Angebote und Leistungen der einzelnen Einrichtungen, die für eine Auswahl des künftigen Zuhauses benötigt werden.
Die Leistungsbeschreibungen in Pflege-Online sollen Ihnen auf Grundlage von Selbstbeschreibung der Einrichtungen, einen Überblick im Kreis Warendorf geben.
Hier stellen sich die Pflegeeinrichtungen im Kreis Warendorf mit Bildern und kurzen Texten vor.
Was ist eine vollstationäre Pflegeeinrichtung?
Unter stationärer Pflege versteht man im Sinne der Pflegeversicherung die Versorgung in einem Altenpflegeheim. Im Altenpflegeheim erhalten alte, kranke, behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen Unterkunft, Verpflegung und umfassende soziale Betreuung und Pflege.
Was ist bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung zu berücksichtigen?
Für die Wahl eines Pflegeheimes spielen viele Faktoren eine Rolle.
Beziehen Sie zunächst in Ihre Überlegungen ein, dass viele ambulante Dienste heute in der Lage sind, auch schwer- und schwerstpflegebedürftige Personen zu Hause zu pflegen.
Wenn Sie sich für ambulante Angebote interessieren, wenden Sie sich an in Frage kommende Dienste, Sozialstationen etc.
Wichtige Kriterien sind oft Wohnortnähe, Träger und Pflegekonzepte der Einrichtungen. Erste Informationen erhalten sie über Pflege-Online.
Auskünfte und Unterstützung bei der Auswahl einer Einrichtung erteilt auch die trägerunabhängige Pflegeberatung im Kreis Warendorf, Ihre Pflegekasse (bei Ihrer Krankenkasse) oder der Sozialdienst des Krankenhauses (falls Sie derzeit stationär behandelt werden).
Wer finanziert den Heimaufenthalt?
Die Heimpflegekosten werden nach täglichen Pflegesätzen abgerechnet und setzen sich aus 3 Teilbeträgen zusammen.
Dies sind:
- die Pflegekosten, die je nach Pflegestufe gestaffelt sind
- die Kosten der Unterkunft und Verpflegung
- die Investitionskosten
Die Pflegekasse gewährt zu den Pflegekosten monatlich folgende Leistungen:
| Pflegestufe laut Einstufung des MDK | Leistungen der Pflegekasse | |
| I | erhebliche Pflegebedürftigkeit | 1.023 Euro |
| II | Schwerpflegebedürftigkeit | 1.279 Euro |
| III | Schwerstpflegebedürftigkeit | 1.550 Euro |
In sog. Härtefällen, die allerdings äußerst selten sind, erhöht sich die Leistung der Pflegekasse auf monatlich 1.918 Euro (Stand 01.01.2012).
Je nach Höhe Ihres Einkommen und Vermögens gewährt der Kreis Warendorf Ihrem Pflegeheim ggfls. einen Zuschuss zu den Investitionskosten (sog. Pflegewohngeld), der maximal bis zur Höhe der gesamten Investitionskosten betragen kann. Wird Pflegewohngeld gewährt, darf der Heimträger Ihnen in dieser Höhe keine Investitionskosten mehr berechnen.
Für die durch die Pflegekassenleistung nicht gedeckten Pflegekosten, die nach Abzug eines eventuellen Pflegewohngeldes verbleibenden Investitionskosten und die Kosten der Unterkunft und Verpflegung im Heim müssen Sie Ihr Einkommen und Vermögen einsetzen.
Reicht dieses nicht aus, um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann ergänzend Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) beantragt werden. Hilfe zur Pflege wird aus Sozialhilfemitteln gewährt, soweit Ihnen und ggfls. Ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall würde auch geprüft werden, ob Sie vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Kindern haben oder ob Herausgabeansprüche z. B. gegenüber Personen bestehen, die Sie innerhalb der letzen 10 Jahren in größerem Umfang beschenkt haben.
Wann muss der Sozialhilfeantrag gestellt werden?
Um keine Fristen zu versäumen, sollten Sie oder Ihre Angehörigen möglichst vor Heimaufnahme bzw. vor dem Zeitpunkt, ab dem Sie Ihre Heimkosten nicht mehr selbst bestreiten können, das Sozialamt des Kreises Warendorf informieren.
Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem dem Kreis Warendorf oder einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde bekannt ist, dass die Kosten für das Heim vom Heimbewohner nicht gedeckt werden können.
Notwendige Unterlagen:
- Sozialhilfegrundantrag
- Bankbescheinigung
- Kopien der Sparbücher
- ggfls. Vollmacht
- ggfls. Betreuungsurkunde
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- Vermögensübertragungsverträge von Haus- und Grundbesitz,
- Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse bzw. von der Pflegekasse über die Heimbetreuungsbedürftigkeit
- Nachweise über die Höhe von Versicherungsbeiträgen
- Nachweise über Lebens- und Sterbeversicherungen
- Mietvertrag
- Wohngeldbescheid
- Namen und Anschriften der Kinder und des Ehegatte
Vordrucke sind bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden des Wohnortes erhältlich, die auch beim Ausfüllen der Anträge behilflich sind.
Weitere Auskünfte zur Heimkostenfinanzierung erhalten Sie auch beim Sozialamt des Kreises Warendorf, Tel.: 0 25 81 / 53 50 30.


