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Investitionskostenförderung für den Ausbau U3

Am 18. Oktober 2007 haben Bund und Länder die Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013" unterzeichnet. Grundlage dieser Vereinbarung ist die Verständigung zwischen Bund, Ländern und Kommunen, die Kindertagesbetreuung  (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege), ausgerichtet an einem bundesweit durchschnittlichen Bedarf für 35 % der Kinder unter drei Jahren bis 2013 auszubauen. Für Nordrhein - Westfalen bedeutet dies im Jahr 2013 rd. 144.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren.

 

 

Mit dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) hat die Landesregierung die Voraussetzungen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren geschaffen.

 

 

 

Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration hat am 09.05.2008 die "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren" erlassen und somit eine Grundlage für die Förderung geschaffen.

 

Da die im Rahmen dieses Programms bereitgestellten Mittel sich als nicht auskömmlich für die Zielerreichung gezeigt haben, hat das Land ein Sonderprogramm Ausbau U3 aufgelegt und weitere Mittel für den Ausbau des Betreuungsangebotes für Kinder unter 3 jahren bereitgestellt.

 

Gleichzeitig wurden die maximalen Förderbeträge an die ermittelten tatsächlichen durchschnittlichen Kosten angepasst. Im Einzelnen stellen sich die neuen Förderbeträge wie folgt dar:

 

  • Neubaumaßnahmen inkl. Ersteinrichtung                   17.000,00 Euro pro Platz
  • Aus-/ Umbaumaßnahmen                                        5.100,00 Euro pro Platz
  • Ausstattungsmaßnahmen geeigneter Räume               1.700,00 Euro pro Platz

 

Bisher war ein Eigenanteil von 10 % zu tragen. Dieser Eigenanteil ist mit der Anpassung maximalen Förderbeträge nicht mehr gültig. Die Fördermittel werden zu 100 % ausgezahlt.

 

Im Bereich der Kindertagespflege werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson, die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung des Auftrages nach § 23 SGB VIII dienen, weiterhin gefördert. Ebenso sind die Ausstattung der Räume mit altersgerechten Lehr-, Lern- und Sportmitteln sowie entsprechendem Spielzeug förderungsfähig. Die Pauschale beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 500,00 Euro pro Kind (Höchstbetrag 2.500,00 Euro).